AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen

Der Vertrag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote/Preise/Vertragsabschluss/Leistungsbeschreibung

  1. Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am Liefertag/Tag der Leistung mitgeteilte Preis, gegebenenfalls zuzüglich Liefer-, Versand- und Versicherungskosten.
  2. Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige Angebote sind freibleibend.
  3. Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots der Firma NOVALINE binnen 3 Wochen oder mit deren schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens durch Lieferung der Ware/Leistungserbringung zustande.
  4. Hinsichtlich der in Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen, sowie anderen Beschreibungen, behält sich die Firma NOVALINE handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen der Firma NOVALINE im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Firma NOVALINE über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
  5. Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht der Firma NOVALINE ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet werden.
  6. Die in einer Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.

3. Lieferzeiten/Lieferverzug/Versand/Gefahrtragung/Annahmeverzug des Kunden

  1. Lieferungen/Leistungen erfolgen ab Lager/Sitz der Firma NOVALINE auf Rechnung des Kunden, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefer-/Leistungsgegenstandes.
  2. Liefertermine/Lieferfristen bzw. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich fixiert worden ist.
  3. Die Firma NOVALINE haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Firma NOVALINE für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Firma NOVALINE etwas gesetzten Frist zu Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  5. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere, von der Firma NOVALINE nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Der Kunde ist nach Lieferverzögerungen von mehr als 3 Monaten nach einmaliger, angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine etwaige Anzahlung rückzufordern.
  6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Firma NOVALINE, geht die Gefahr auf den Kunden über.
  7. Wird der Versand durch den Kunden verzögert, so werden diesem, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat, berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellungsanzeige über.

4. Gewährleistung und Haftung

  1. Offensichtliche Mängel müssen spätestens eine Woche nach Werkleistung schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Weiter ist der Kunde verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Firma NOVALINE schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für die Mängelrechte des Kunden dar.
  2. Soweit das Werk Mängel im gesetzlichen Sinne aufweist, ist die Firma NOVALINE zur Nacherfüllung verpflichtet, nämlich zu einer erneuten Erbringungen ihrer Leistung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr, es sei denn, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sieht längere Verjährungsfristen vor. Dabei gilt diese Verjährungsfrist auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Firma NOVALINE , unabhängig von deren Rechtsgrundlage, auch dann, soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.
  3. Die Firma NOVALINE haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet sie nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen (im Falle der Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden) oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
  5. Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
  6. Die Regelung des vorstehenden Absatzes 3 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich gem. Ziff. 3 Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit gem. Ziff. 3 Abs. 4.
  7. Will der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangen, oder selbst die Vornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen haben Zug um Zug gegen Lieferung/Leistung und Rechnungsstellung zu erfolgen. Zahlung erst auf Rechnungsstellung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Vereinbarung von Vorkasse oder einer Anzahlung ist der Firma NOVALINE mit Auftragsbestätigung verbindlich möglich. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
  2. Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.
  3. Bei Zahlungsverzug ist die Firma NOVALINE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dies geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, stehen der Firma NOVALINE folgende Rechte zu:
    • Rücktritt vom Vertrag und Rückgabeverlangen evtl. gelieferter, bzw. noch nicht abgenommener Ware und Geltendmachung von Bearbeitungskosten in Höhe von 15% des Kaufpreises
    • Vorauszahlungs- oder Sicherheitsleistungsverlangen für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Waren und/oder
    • von sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie
    • ein externes Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen.
  4. Es ist ausschließlich die Firma NOVALINE berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Evtl. anderslautende Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.

6. Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich die Firma NOVALINE das Eigentum an der Ware vor.
  2. Wird die Ware beim Kunden von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekanntzugeben, dazuhin die Firma NOVALINE über die Inanspruchnahme sofort zu unterrichten.
  3. Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma NOVALINE zur Sicherheit an diese ab. Die Firma NOVALINE nimmt diese Abtretung hiermit an.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma NOVALINE – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.

7. Erfüllungsort/anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Firma NOVALINE.
  2. Es gilt das Recht der BRD.

8. Sonstiges

  1. Ist eine der vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

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